REALTRAX
REALTRAX · Methodik-Dokument

Bewertungs-Rubrik K1–K9

Ein Messinstrument, kein Erklärtext. Die Rubrik ist genau dann gelungen, wenn zwei Prüfer, die dasselbe Vertragswerk unabhängig lesen, zum selben Wert kommen.

Fassung 2.2 · Stand 27. Juli 2026 · Methodik v1.2
Zitierweise: REALTRAX, Bewertungs-Rubrik K1–K9, Fassung 2.2 vom 27. Juli 2026.

Wofür dieses Dokument gedacht ist

Es dient dem Nachvollzug und der Anfechtung. Wer eine Bewertung im Index für falsch hält, soll hier nachlesen können, welche Frage gestellt wurde, welches Dokument dafür massgeblich ist und wo die Grenze zwischen zwei Stufen verläuft — und uns dann mit dem Vertragstext widersprechen können. Ein Massstab, den niemand prüfen kann, ist kein Massstab.

Nicht enthalten ist der Ankersatz — die Sammlung durchgearbeiteter Beispielfälle, an denen sich zertifizierte Prüfer kalibrieren. Die einzelnen Belege sind öffentlich und stehen mit Zitat und Fundstelle bei den jeweiligen Anbietern; ihre Zusammenstellung als Lehrmaterial gehört zur Zertifizierung.

1. Regeln vor den Kriterien

Diese acht Regeln gelten quer über alle neun Kriterien. Die meisten Fehlurteile entstehen hier und nicht in den Feinheiten einzelner Stufendefinitionen.

Regel 1.1

Die Null-Regel: Schweigen ist eine Aussage

Drei Zustände, nicht zwei. Die Verwechslung der ersten beiden ist der teuerste Fehler dieser Methodik.

Eine 0 ist ein belegter Mangel. Das bindende Dokument war zugänglich und wurde gelesen. Es beansprucht entweder aktiv Rechte an Kundendaten, oder es schweigt dort, wo ein Vertrag im Jahr 2026 sprechen müsste. Wer kein Wort zu KI-Training oder Sekundärnutzung verliert, hat sich nicht vertan.

Ein Fragezeichen heisst nicht prüfbar. Das bindende Dokument ist nicht öffentlich zugänglich — nur hinter Login, nur auf Anfrage, nur nach Vertragsschluss. Hier ist keine Aussage über den Vertrag möglich, und deshalb treffen wir keine.

Ein Klammerwert ist vorläufig: ein erhobener Wert eines Anbieters, der den Status verifiziert noch nicht trägt. Er kann eine gut belegte 0 sein — er ist nur noch nicht bestätigt. Vorläufig und nicht belegt sind nicht dasselbe.

Regel 1.2

Was als Beleg zählt

Öffentlich abrufbar, datiert, wörtlich zitierbar — und ein Dritter muss die Fundstelle nachvollziehen können.

Ein Vertriebsgespräch, eine Support-Auskunft oder ein Screenshot ohne Fundstelle sind keine Belege.

Marketingaussagen binden nicht. Massgeblich ist der Vertrag, nicht die Website. Wir führen Anbieter im Bestand, die auf ihrer Vertrauensseite das Gegenteil dessen zusichern, was ihr bindender Text erlaubt — juristisch kein Widerspruch, weil die Werbung nichts verspricht, aber genau der Unterschied, auf den es ankommt.

Regel 1.3

Architektur-Nachweis ersetzt das Zitat

Wo der Anbieter technisch keinen Zugriff auf Kundendaten hat, braucht es keine Klausel, die ihm etwas verbietet.

Ein Architektur-Nachweis ist ein vollwertiger Ersatz für ein Zitat, wenn drei Bedingungen zusammenkommen: Self-Hosting oder On-Premise ohne Anbieter-Datenpfad, kein Telemetrie-Rückkanal, und der Bezug ist als solcher dokumentiert — Lizenz, Deployment-Modell.

Er gilt für K1, K2, K3 und K7. Nicht für K4, K8 und K9: die bleiben auch bei Selbstbetrieb vertraglich.

Massgeblich ist der Auslieferungszustand, nicht die Konfigurierbarkeit. Ein ab Werk aktiver Rückkanal, der eine Instanzkennung mitsendet, bricht die zweite Bedingung — auch wenn er abschaltbar ist. Reine Abrufe ohne Kennung schaden nicht, ebensowenig ein Kanal, der erst nach ausdrücklicher Freischaltung sendet.

Der Nachweis muss ausformuliert sein. Ein blosses „quelloffen, selbst gehostet“ genügt nicht; es braucht die Beschreibung des Datenpfads.

Regel 1.4

Kein „verifiziert“ ohne Beleg

Ein Wert ohne öffentlich zitierfähigen Beleg und ohne ausformulierten Architektur-Nachweis trägt den Status verifiziert nicht.

Technisch durchgesetzt: der Status verifiziert setzt mindestens fünf Belegzeilen voraus. Die Datenbank weist das Schreiben andernfalls ab — es ist kein Vorsatz, sondern ein Tor.

Solche Einträge werden auf Entwurf zurückgestuft, bis der Beleg vorliegt.

Regel 1.5

Bewertungsrahmen beachten

Ein Consumer-Produkt wird nicht am B2B-Massstab gemessen.

Wo ein Anbieter ausserhalb des Rahmens liegt, wird er als solcher markiert statt schlecht bewertet. Wer das übersieht, produziert systematisch zu niedrige Werte — und die sind genauso falsch wie zu hohe.

Regel 1.6

Kein Kriterium stützt sich auf ein ungeprüftes Feld

Vor jeder Verwendung eines strukturierten Feldes ist dessen Verteilung zu prüfen.

Ein Feld, das für fast alle Einträge denselben Wert trägt, trägt keine Information. In unserem eigenen Bestand traf das auf drei Felder zu, die aus einem Import stammten und nie erhoben wurden; sie sind seither ausdrücklich als nicht belegtauglich gekennzeichnet.

Die Kriterien zu Verarbeitungsort und Jurisdiktion werden deshalb aus dem Vertragstext begründet, nicht aus Metadatenfeldern.

Regel 1.7

Keine Ableitungsregeln zwischen Kriterien

Jedes Kriterium wird eigenständig erhoben. Ein Fakt zählt genau einmal.

Es gibt keine Auto-Regeln, keine Sperren, keine Vererbung von einem Kriterium auf ein anderes.

Wir hatten solche Regeln. Eine besagte, dass ein vertraglicher Trainingsausschluss automatisch auch die Bestnote bei der Zweckbindung ergibt. Sie klang plausibel und war falsch: ein Anbieter kann Training ausschliessen und Nutzungsdaten trotzdem in die Produktentwicklung geben. Die Regel liess einen einzigen Sachverhalt zweimal in den Gesamtwert einzahlen und hat die Werte systematisch nach oben verschoben.

Sie wurde im Juli 2026 ersatzlos gestrichen, zusammen mit zwei weiteren dieser Art. Die Folge ist, dass zahlreiche Werte sinken. Das ist beabsichtigt und korrigiert eine Inflation, keine Verschlechterung der Anbieter.

Regel 1.8

Plausibilität ist ein Hinweis, keine Sperre

Auffällige Wertekombinationen werden nachgeprüft, nicht korrigiert.

Das berechtigte Anliegen hinter den gestrichenen Ableitungsregeln — oberflächliche Prüfungen abfangen — bleibt bestehen, wechselt aber die Ebene. Ein Verdacht gehört in eine Prüfliste, nicht in eine Sperre.

Ein Hinweis wirkt nie rückwärts. Er ist ein Grund, eine Klausel ein zweites Mal zu lesen. Ergibt die zweite Lesung denselben Wert, bleibt er stehen.

2. Die neun Kriterien

Je Kriterium: Prüffrage, massgebliche Fundstelle, alle drei Stufen, die Grenzfälle und die Fehlurteile, die uns in der Praxis am häufigsten begegnen.

K1

Trainingsrechte

Darf der Anbieter Kundendaten zum Training oder zur Verbesserung von KI- oder ML-Modellen verwenden?

Abgrenzung. K1 misst ausschliesslich Modell-Training. Jede andere Sekundärnutzung — Telemetrie, Produktverbesserung ohne Modellbezug, Datenmonetarisierung — gehört zu K2.

2Der Vertrag schliesst Training mit Kundendaten ausdrücklich aus — ohne Opt-out-Konstruktion und ohne Ausnahme für aggregierte oder abgeleitete Daten. Oder: tragfähiger Architektur-Nachweis.
1Training ist ausgeschlossen, aber nur per Opt-out — oder der Ausschluss gilt nicht für abgeleitete beziehungsweise aggregierte Daten.
0Der Vertrag räumt Trainingsrechte ein, oder er schweigt zum Thema.
Grenzfälle

Eine Zusage in FAQ oder Trust Center, während das bindende Dokument schweigt, ist eine 1 — sie bindet nicht.

Ist der Vertrag nur auf Anfrage erhältlich, lautet der Wert „?“ und nicht 0.

Typische Fehlurteile

Aus einer allgemeinen Datenschutz-Konformität auf einen Trainingsausschluss schliessen. Ein Opt-out als vollwertigen Ausschluss werten. Eine Marketingaussage für eine Vertragsklausel halten.

Fundstelle: Auftragsverarbeitungsvertrag zur Zweckbestimmung; KI-spezifische Zusatzbedingungen; produktbezogene Sonderbedingungen.

K2

Zweckbindung

Ist die Verarbeitung vertraglich auf die Erbringung der Leistung begrenzt, oder behält sich der Anbieter darüber hinausgehende Sekundärnutzungen vor?

Abgrenzung. K2 erfasst alles ausser Modell-Training: Telemetrie- und Nutzungsdaten, Produktverbesserung ohne Modellbezug, Benchmarking, Analytik, Datenmonetarisierung, Weitergabe zu Marketingzwecken. K2 wird eigenständig erhoben; kein Wert wird aus K1 abgeleitet. Ein Anbieter kann bei K1 die 2 und bei K2 die 1 tragen — kein Modelltraining, aber Nutzungsdaten fliessen in die allgemeine Produktentwicklung. Diese Kombination ist der Normalfall, nicht die Ausnahme.

2Verarbeitung ausschliesslich weisungsgebunden zur Leistungserbringung. Die Zweckbindung greift von selbst, ohne dass der Kunde etwas abwählen muss. Oder: tragfähiger Architektur-Nachweis.
1Grundsätzlich weisungsgebunden, aber mit benannten Sekundärzwecken — oder die Zweckbindung greift nur, weil der Kunde widerspricht. Ein Opt-out-Zwang ist der Leitindikator dieser Stufe.
0Weitergehende Eigenzwecke ohne klare Begrenzung, Datenmonetarisierung, oder Schweigen zur Sekundärnutzung.
Grenzfälle

Sicherheits- und Missbrauchsanalyse ist regelmässig zulässig und kostet die 2 nicht. Produktverbesserung auf Kundendaten ist ein Sekundärzweck und ergibt eine 1.

Ausschliesslichkeit ist nicht Schweigen: fehlt eine Klausel zur Sekundärnutzung, ist das nur dann eine 0, wenn die Zweckbestimmung offen formuliert ist. Ist sie abschliessend formuliert — „ausschliesslich“, „nur“, „und zu keinem anderen Zweck“ — oder trägt jede Datenkategorie einen engen Einzelzweck, ist die Sekundärnutzung bereits mitgeregelt und ergibt eine 2.

Typische Fehlurteile

K2 aus K1 ableiten — das ist ausdrücklich untersagt. Zweckbindung mit Trainingsrechten verwechseln. Aus dem Vorhandensein eines Verarbeitungsvertrags auf dessen Inhalt schliessen. Beim Verarbeitungsvertrag aufhören und die Datenschutzerklärung nicht lesen.

Fundstelle: Auftragsverarbeitungsvertrag, Weisungsbindung und Zweckbestimmung; Datenschutzerklärung zu Eigenzwecken; Klauseln zu Nutzungs-, Betriebs- und aggregierten Daten. Für K2 sind immer beide Dokumente zu lesen: die Zweckbindung eines Verarbeitungsvertrags ist häufig auf die vom Kunden eingegebenen Daten beschränkt, während Betriebs- und Telemetriedaten anderswo unter berechtigtem Interesse geregelt werden.

K3

Sub-Prozessor-Transparenz

Sind alle Unterauftragsverarbeiter benannt, und wird über Änderungen so informiert, dass ein Widerspruch praktisch möglich ist?

2Vollständige, öffentlich einsehbare, datierte Liste mit Zweck und Sitzland je Empfänger, dazu ein echtes Zustimmungs- oder Vetorecht bei Änderungen.
1Liste vorhanden, aber unvollständig, undatiert oder ohne Sitzländer — oder es besteht nur eine allgemeine Vorabgenehmigung mit Widerspruchsfrist ohne Vetorecht.
0Keine Liste, oder pauschale Zustimmung zur Unterbeauftragung ohne Benennung.
Grenzfälle

Der wichtigste Grenzfall dieses Kriteriums: ein Widerspruchsrecht, dessen einzige Rechtsfolge die Kündigung ist, ist kein wirksames Widerspruchsrecht. Es ergibt eine 1.

Typische Fehlurteile

Eine lange Liste für Transparenz halten, obwohl Sitzländer fehlen. Konzerninterne Empfänger nicht als Unterauftragsverarbeiter zählen. Eine Widerspruchsfrist für ein Vetorecht halten.

Fundstelle: Sub-Prozessor-Liste, meist im Trust Center; Klausel zur Unterbeauftragung im Verarbeitungsvertrag.

K4

Vertragsstabilität

Kann der Anbieter die Bedingungen einseitig ändern, und welche Rechte hat der Kunde in diesem Fall?

2Änderungen nur mit Zustimmung — oder mit angemessener Ankündigungsfrist und einem Sonderkündigungsrecht ohne Nachteil für den Kunden.
1Einseitige Änderungen mit Ankündigung, aber ohne Sonderkündigungsrecht, oder mit einer Frist, die eine Ablösung praktisch nicht zulässt.
0Einseitige Änderung mit Wirkung ab Veröffentlichung, oder fortgesetzte Nutzung gilt als Zustimmung.
Grenzfälle

Die Bewertung folgt dem Vertragstext, nicht dem Einsatzkontext. Ob dreissig Tage für ein zentrales System zu kurz sind, ist eine Beratungsfrage und gehört nicht in den Wert.

Typische Fehlurteile

Vertragsstabilität mit Preisstabilität verwechseln. Die Kündigungsfristen des Kunden bewerten statt der Änderungsrechte des Anbieters.

Fundstelle: Allgemeine Geschäftsbedingungen, Klausel zu Änderungen und Kündigung; Preisanpassungsklauseln.

K5

Datenportabilität

Bekommt der Kunde seine Daten in einem brauchbaren Format zurück, vollständig und innerhalb einer zugesagten Frist?

2Vertraglich zugesagter Export in einem dokumentierten, maschinenlesbaren Format, der sämtliche Kundendaten samt Metadaten umfasst, mit benannter Frist nach Vertragsende.
1Export vorhanden, aber unvollständig, nur über die Oberfläche, in einem proprietären Format oder ohne zugesagte Frist.
0Kein Export vorgesehen, oder Rückgabe nur gegen gesondertes Entgelt und ohne Zusage.
Grenzfälle

Eine Tabellenausgabe der Stammdaten ohne Anhänge, Historie oder Verknüpfungen ist eine 1 — Portabilität heisst vollständig, nicht irgendwie.

Typische Fehlurteile

Eine Export-Schaltfläche im Produkt für eine vertragliche Zusage halten. Das datenschutzrechtliche Auskunftsrecht mit Portabilität im Sinne dieses Kriteriums gleichsetzen.

Fundstelle: Verarbeitungsvertrag, Rückgabe und Löschung nach Vertragsende; Dokumentation der Export-Schnittstellen.

K6

Audit-Rechte

Darf der Kunde die Einhaltung prüfen — selbst, durch Beauftragte oder ersatzweise über Nachweise?

2Vertragliches Prüfrecht beim Anbieter, auch durch beauftragte Dritte, ohne unangemessene Hürden. Ersatzweise ein aktuelles, einschlägiges Testat, dessen Vollbericht dem Kunden zugänglich gemacht wird.
1Prüfrecht auf die Vorlage von Zertifikaten beschränkt, oder mit Hürden wie Kostentragung.
0Kein Prüfrecht und keine teilbaren Nachweise.
Grenzfälle

Ein Zertifikat allein ergibt eine 1. Für die 2 muss der Vollbericht zugänglich sein, nicht nur das Deckblatt.

Der Architektur-Nachweis gilt hier nicht.

Typische Fehlurteile

Ein verbreitetes Testat für ein Kundenaudit halten. Das Zertifikat mit dem Bericht verwechseln.

Fundstelle: Verarbeitungsvertrag, Kontrollrechte-Klausel; Zertifikate als Ersatznachweis.

K7

Data Residency

Ist der Verarbeitungsort vertraglich festgelegt, oder liegt er im Belieben des Anbieters?

2Verarbeitungsort vertraglich auf den europäischen Wirtschaftsraum festgelegt, einschliesslich Sicherung, Support und Telemetrie. Oder: tragfähiger Architektur-Nachweis bei Selbstbetrieb.
1Europäische Region wählbar oder als Standard gesetzt, aber ohne vertragliche Bindung — oder mit benannten Ausnahmen für Support- und Administrationszugriffe aus Drittländern.
0Verarbeitungsort nicht festgelegt, oder ausdrücklich weltweit.
Grenzfälle

Ein europäisches Rechenzentrum in der Produktbeschreibung ohne entsprechende Vertragsklausel ist eine 1.

Support-Zugriff aus einem Drittland kostet die 2, auch wenn die Daten in Europa liegen.

Typische Fehlurteile

Aus einem Metadatenfeld statt aus dem Vertrag bewerten. Sicherungen und Telemetrie übersehen.

Fundstelle: Verarbeitungsvertrag, Verarbeitungsorte; Dokumentation zu Regionswahl und Support-Zugriffen.

K8

Jurisdiktion (Konzern-HQ)

Welchem Recht unterliegt der Vertragspartner über seine Konzernstruktur — besteht eine Zugriffsmöglichkeit aus einem Drittland?

2Vertragspartei und beherrschende Konzernmutter im europäischen Wirtschaftsraum.
1Vertragspartei im europäischen Wirtschaftsraum, Konzernmutter im Drittland.
0Vertragspartei im Drittland.
Grenzfälle

Massgeblich ist die Vertragspartei, nicht die Marke. Ein Rechtsformzusatz im Produktnamen sagt nichts darüber, wer den Vertrag zeichnet.

Sonderfall quelloffener Projekte: bei stiftungs- oder communitygetragenen Vorhaben ohne Vertragspartei ist die Frage nach dem Konzernsitz konzeptionell schief. Bis zu einer Methodik-Entscheidung ist „?“ zu setzen, nicht 0. Der Architektur-Nachweis gilt hier nicht — er betrifft den Datenpfad, nicht die Jurisdiktion.

Typische Fehlurteile

Serverstandort mit Jurisdiktion verwechseln — das ist K7. Eine europäische Vertriebstochter für die Vertragspartei halten.

Fundstelle: Impressum und Handelsregister der Vertragspartei; Konzernstruktur; Partei des Verarbeitungsvertrags.

K9

IP-Integrität

Bleiben die Rechte an eingebrachten und erzeugten Inhalten beim Kunden?

2Rechte an Inhalten und Ausgaben verbleiben vollständig beim Kunden; dem Anbieter wird nur das zur Leistungserbringung Erforderliche eingeräumt.
1Rechte verbleiben beim Kunden, aber der Anbieter erhält eine weitergehende Lizenz, etwa zu Referenz-, Demonstrations- oder Verbesserungszwecken.
0Rechteübertragung an den Anbieter, oder unklare Zuordnung der Rechte an erzeugten Inhalten.
Grenzfälle

Eine Lizenz zur Bereitstellung des Dienstes ist erforderlich und kostet die 2 nicht. Eine Lizenz zur Verbesserung der Produkte des Anbieters ist weitergehend und ergibt eine 1.

Typische Fehlurteile

Nur die eingebrachten Inhalte prüfen und die erzeugten vergessen — bei generativen Werkzeugen ist das der eigentliche Streitpunkt. Zusatzsicherheiten wie Hinterlegung oder Freistellung zur Voraussetzung für die 2 machen; das ist ein zu hoher Massstab.

Fundstelle: Allgemeine Geschäftsbedingungen, Klauseln zu Nutzungsrechten an Kundeninhalten und an Ausgaben.

3. Die fünf Stufen

Die Summe der neun Werte ergibt 0 bis 18. Aggregiert wird über einen Stack ausschliesslich über Positionen mit belegtem Status; unbelegte Positionen bleiben sichtbar, gehen aber in keinen Durchschnitt ein.

Eigentümer15–18 / 18Volle vertragliche Kontrolle über die eigenen Daten.
Souverän12–14 / 18Starke Kontrolle mit geringfügigen Einschränkungen.
Geschützt8–11 / 18Grundschutz vorhanden, Lücken in einzelnen Dimensionen.
Eingeschränkt4–7 / 18Erhebliche Lücken in mehreren Dimensionen.
Intransparent0–3 / 18Kaum vertraglicher Schutz — oder kaum etwas belegbar. Die Stufe beschreibt die Belegbarkeit, nicht die Qualität des Unternehmens.

Änderungen an dieser Fassung

Fassung 2.2 hebt drei Ableitungsregeln zwischen Kriterien ersatzlos auf und führt K2 als eigenständig zu erhebende Zweckbindung. Sie ergänzt die Reichweitenprüfung (Verarbeitungsvertrag und Datenschutzerklärung), den Grenzfall zwischen Ausschliesslichkeit und Schweigen sowie die Regel, dass beim Architektur-Nachweis der Auslieferungszustand massgeblich ist.

Die Werte zahlreicher Anbieter sinken dadurch um einen Punkt. Das ist beabsichtigt: es korrigiert eine Doppelzählung, keine Abwertung der Anbieter. Methodik-Änderungen werden versioniert und im Drift-Feed dokumentiert.

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