Art. 50: Die Transparenzpflichten, die ab 02.08.2026 gelten
Während über die Verschiebung der Hochrisiko-Fristen berichtet wird, bleibt eine Frist der KI-Verordnung (EU) 2024/1689 unverändert: Die Transparenzpflichten des Art. 50 werden ab dem 02.08.2026 anwendbar. Sie sind nicht Teil der politischen Einigung zur Verschiebung der Anhang-III-Fristen — den Verfahrensstand mit Quelle dokumentiert die Ankerseite.
REALTRAX stellt vertragliche Fakten neben regulatorische Anforderungen. Ob Ihr konkreter Einsatz die Anforderungen erfüllt, bewerten Sie bzw. Ihre Rechtsberatung. REALTRAX ist keine AI-Act-Compliance-Lösung und stellt keine Konformitätsbescheinigung aus.
Interaktion mit KI erkennbar machen
Art. 50 Abs. 1 KI-VO verpflichtet Anbieter von KI-Systemen, die für die direkte Interaktion mit natürlichen Personen bestimmt sind, diese Systeme so zu konzipieren, dass die betroffenen Personen informiert werden, dass sie mit einem KI-System interagieren — es sei denn, dies ist aus Sicht einer informierten Person aufgrund der Umstände offensichtlich (Paraphrase).
Synthetische Inhalte und Deepfakes kennzeichnen
Art. 50 Abs. 2 KI-VO verpflichtet Anbieter von KI-Systemen, die synthetische Audio-, Bild-, Video- oder Textinhalte erzeugen, die Ausgaben in einem maschinenlesbaren Format als künstlich erzeugt oder manipuliert zu kennzeichnen. Art. 50 Abs. 4 KI-VO verpflichtet Betreiber, bei Bildmaterial, Audio- oder Videoinhalten, die ein Deepfake darstellen, offenzulegen, dass die Inhalte künstlich erzeugt oder manipuliert wurden — jeweils mit den in der Norm genannten Ausnahmen (Paraphrase).
Volltext: Verordnung (EU) 2024/1689 auf EUR-Lex ↗
Prüffrage
„Ist dokumentiert, welche Ihrer eingesetzten Systeme KI-generierte Inhalte erzeugen, und regelt der Anbieter-Vertrag die Kennzeichnungsunterstützung (z. B. Metadaten, Wasserzeichen-Funktionen)?“
Was ein Anbieter zu Output-Rechten und Transparenz vertraglich regelt, dokumentiert REALTRAX je Vendor-Profil unter Kriterium K9 (IP-Integrität) — mit Zitat und Fundstelle.
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